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Online-Mitgliederversammlung: Was § 32 BGB seit 2023 erlaubt

Hybrid oder rein virtuell? Was das Vereinsrecht seit März 2023 erlaubt, was in die Einladung gehört und wie ihr die Versammlung praktisch vorbereitet.

· PulseDeck · 3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Seit dem 21. März 2023 erlaubt § 32 Abs. 2 BGB ausdrücklich hybride Mitgliederversammlungen: Die Einladung kann vorsehen, dass Mitglieder elektronisch teilnehmen und ihre Rechte ausüben. Rein virtuelle Versammlungen sind möglich, wenn die Mitglieder das beschlossen haben. In jedem Fall muss die Einladung erklären, wie die elektronische Teilnahme funktioniert. Und: Eure Satzung geht vor.

Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Fachquellen legen einzelne Punkte unterschiedlich aus; lasst Satzungsänderungen im Zweifel prüfen, etwa durch euren Landesverband.

Was das Gesetz sagt

Das Gesetz zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht hat § 32 BGB ergänzt; es trat am 21. März 2023 in Kraft. Die Sonderregeln aus der Corona-Zeit waren zuvor ausgelaufen.

§ 32 Abs. 2 BGB regelt drei Dinge:

  1. Hybride Versammlung: Bei der Einberufung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben.
  2. Virtuelle Versammlung: Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können.
  3. Einladung: Wird hybrid oder virtuell einberufen, muss die Einladung angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können.

Hybrid, virtuell, Präsenz - der Unterschied

FormWer entscheidet?Besonderheit
PräsenzVorstand lädt ein (nach Satzung)Klassischer Fall
HybridWer einlädt, kann sie bei der Einberufung vorsehenEs gibt einen Versammlungsort und elektronische Teilnahme
Rein virtuellMitglieder müssen es vorher beschlossen habenKein Versammlungsort; Fachquellen sehen die Voraussetzungen teils strenger

Die Satzung geht vor

§ 32 BGB ist nachgiebiges Recht (§ 40 BGB): Regelt eure Satzung etwas zu Präsenz-, Hybrid- oder Online-Versammlungen, gilt die Satzung. Steht dort zum Beispiel ausdrücklich „Die Versammlung findet am Sitz des Vereins statt“, solltet ihr vor einer Online-Versammlung prüfen lassen, ob das genügt, oder die Satzung anpassen. Eine Satzungsänderung muss bei eingetragenen Vereinen ins Vereinsregister.

Checkliste: Einladung

  • Frist und Form nach Satzung einhalten
  • Datum, Uhrzeit, Ort (bei hybrid) bzw. Hinweis „virtuell“
  • Tagesordnung
  • Wie die elektronische Teilnahme funktioniert: Zugang, Anmeldung, Wortmeldungen, Abstimmungen
  • Wie Zugangsdaten verteilt werden, nur an Mitglieder
  • Ansprechperson für technische Fragen

Praktische Vorbereitung

  • Technik testen: Probelauf mit zwei, drei Mitgliedern, besonders mit weniger technikaffinen.
  • Identität sichern: Zugangsdaten persönlich verteilen, damit nur Mitglieder abstimmen.
  • Abstimmungen planen: Offene Abstimmungen per Handzeichen in der Videokonferenz, geheime Wahlen über ein geeignetes Abstimmungswerkzeug.
  • Hybrid fair gestalten: Wortmeldungen aus dem Saal und online gleich behandeln, eine Person moderiert den Online-Teil.
  • Protokoll: Teilnahmeform, Anwesenheit und Abstimmungsergebnisse festhalten.

Wie PulseDeck bei der Versammlung hilft

PulseDeck ersetzt kein Videokonferenz- oder Wahlsystem. Es hilft bei allem drumherum: Ihr legt die Versammlung als Termin an, Mitglieder sagen zu, Einladung und Unterlagen gehen über Feed und E-Mail, Tagesordnung, Anträge und Protokolle liegen in der Dateiablage. Ein Meinungsbild vorab holt ihr mit einer Umfrage - verbindliche Beschlüsse fasst ihr in der Versammlung nach den Regeln eurer Satzung. Das Wiki hält den Ablauf fest, damit die nächste Versammlung schneller vorbereitet ist.

Weiterlesen: Vorstandswechsel im Verein: Checkliste

Quellen

Häufige Fragen

Darf ein Verein seine Mitgliederversammlung online abhalten?

Seit dem 21. März 2023 regelt § 32 Abs. 2 BGB das ausdrücklich: Bei der Einberufung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder elektronisch teilnehmen (hybride Versammlung). Rein virtuelle Versammlungen sind möglich, wenn die Mitglieder das beschlossen haben. Die Satzung geht vor, wenn sie etwas anderes regelt.

Was muss in der Einladung zu einer hybriden oder virtuellen Versammlung stehen?

Neben Ort, Zeit und Tagesordnung muss angegeben werden, wie Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können, also etwa Zugang, Wortmeldungen und Abstimmungen.

Kann die Satzung Online-Versammlungen ausschließen?

Ja. § 32 BGB ist nachgiebiges Recht (§ 40 BGB). Eine Satzungsregel zu Präsenz-, Hybrid- oder virtuellen Versammlungen geht der gesetzlichen Regel vor. Prüft daher zuerst eure Satzung.

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